Verordnungsfähigkeit

Die Verordnungsfähigkeit verschreibungsfreier Calcium- und Vitamin-D-Präparate ist verbindlich in der Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie  (OTC-Ausnahmeliste) des gemeinsamen Bundesausschusses geregelt. Calciumverbindungen (mind. 300 mg Calcium-Ion/Dosiereinheit) und Vitamin D (freie oder fixe Kombination) sind zulasten der GKV verordnungsfähig:

  • „„zur Behandlung der manifesten Osteoporose (Osteoporose mit Fraktur ohne adäquates Trauma),
  • „„zeitgleich zur Glukokortikoid-Therapie bei Erkrankungen, die voraussichtlich einer mindestens sechsmonatigen
    Therapie mit mindestens 7,5 mg/d Prednisolonäquivalent bedürfen,
  • „„bei medikamentöser Behandlung gemäß Angabe in der jeweiligen Fachinformation bei zwingender Notwendigkeit.

Eine primärprophylaktische Basistherapie kann auch dann medizinisch sinnvoll sein, wenn keine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, zumal alle zulassungsrelevanten Osteoporosetherapiestudien auf der Basis einer Calcium-Vitamin-D-Basistherapie durchgeführt wurden. Hierbei sind die Kosten durch den Versicherten selbst zu tragen.

Hochdosierte, verschreibungspflichtige Vitamin-D-Präparate haben in der Regel bei der Therapie der Osteoporose keine Verwendung, sondern sind vorrangig für schwere Vitamin-D-Mangelernährungszustände als Initialtherapie zugelassen.

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