Hinweise zur wirtschaftlichen Verordnungsweise

Die Verordnung von Arznei-, Verband- und Heilmitteln zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung muss ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein. Sie darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.
Diese Vorgaben sind insbesondere zu beachten bei

  • der Indikationsstellung zur Therapie
  • der Auswahl der Therapieform wie z.B. der Wirkstoff- und Präparateauswahl
  • der Verordnungsmenge und den Verordnungsintervallen
  • der Dauer der Therapie

Folgende allgemeine Hinweise können insbesondere bei der Verordnung von Arzneimitteln ein wirtschaftliches Verordnungsverhalten unterstützen:

  • Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sind zu beachten. Für die Arzneimittelverordnung gilt dies insbesondere für die Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) sowie deren Anlagen.
  • In der jeweils gültigen Arzneimittelvereinbarung der Vertragspartner in Baden-Württemberg werden Leitsubstanz- und Höchstquoten für Wirkstoffe in einzelnen Indikationen definiert. Die Beachtung und Einhaltung dieser unterstützt eine wirtschaftliche Verordnungsweise.
  • Es sind vorzugsweise - unter Beachtung ggf. bestehender Rabattverträge - generisch verfügbare Präparate ohne Aut-idem-Kennzeichnung zu verordnen. Eine Aut-idem-Verordnung sollte nur in medizinisch notwendigen Einzelfällen ausgestellt werden.
    Bei einer reinen Wirkstoffverordnung trägt der Apotheker die Verantwortung zur Auswahl des im jeweiligen Fall wirtschaftlichen Präparats. Die Wirtschaftlichkeit der Wirkstoffauswahl bleibt aber jederzeit in der Verantwortung des verschreibenden Arztes.
  • Bei Weiterbehandlung eines Patienten nach stationärem Aufenthalt sollte die medikamentöse Einstellung der Klinikärzte hinterfragt werden, da der verordnende Vertragsarzt die alleinige Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben trägt (Wirtschaftlichkeit, Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit).
  • Bei der Weiterführung einer Therapie, die von einem vorbehandelten Arzt begonnen
    wurde oder bei Eskalation derselben auf eine höhere Therapiestufe, sind die Indikationsstellung
    zur Therapie sowie die bisherigen Therapieversuche in ihrer Art und Weise nachvollziehbar und glaubhaft zu dokumentieren.
  • Der Einsatz innovativer Arzneimittel bzw. Neueinführungen sollte kritisch überprüft werden. Oftmals ist der Zusatznutzen gegenüber einer etablierten Therapie marginal oder besteht nur für bestimmte Patientenuntergruppen. Innovative Arzneimittel sollten nicht nur unter wirtschaftlichen Aspekten, sondern auch zum Schutze der Patienten vor Nebenwirkungen nur in genauer Kenntnis der kritischen Literatur und der Zulassungskriterien des ausgewählten Medikaments verordnet werden.
  • Informieren Sie sich regelmäßig auch zum Schutze der Patienten über neu erkannte, bedeutende Arzneimittelrisiken und Maßnahmen zu deren Minderung anhand sogenannter Rote-Hand-Briefe.