Wirtschaftlichkeitsprüfung im SGB V

Grundlage der Wirtschaftlichkeitsprüfung der vertragsärztlichen Versorgung ist das Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß § 12 SGB V. Die Einhaltung der dortigen Vorschriften wird durch die Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung gemäß §§ 106, 106a, 106b, 106c SGB V  sichergestellt.

Neben den durchzuführenden Prüfarten sowie deren Rechtsfolge für den betroffenen Vertragsarzt enthalten die  §§ 106, 106a, 106b, 106c SGB V auch konkrete Vorgaben zu den Institutionen, durch die die Wirtschaftlichkeitsprüfungen durchgeführt werden sowie zu deren Aufgaben.