Synthetische Tränenersatzflüssigkeit

Synthetische Tränenersatzflüssigkeit wird als nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel nach § 34 SGB V nicht von der gesetzlichen Krankenkassen erstattet. Ausgenommen hiervon sind gemäß Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses der Einsatz bei folgenden Indikationen:

  • Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen (trockenes Auge Grad 2)
  • Epidermolysis bullosa
  • okulärem Pemphigoid
  • Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse
  • Fazialisparese
  • Lagophthalmus

Ebenfalls verordnungsfähig sind entsprechende Präparate für Kinder bis zum vollendeten 12.Lebensjahr und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

Viele der verfügbaren synthetischen Tränenersatzflüssigkeiten stellen Medizinprodukte dar. Hierbei ist zu beachten, dass nur die Medizinprodukte, die in der Anlage V der AM-RL gelistet sind, in den dort aufgeführten medizinisch notwendigen Fällen zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnungsfähig sind.
Quellen: Anlage I der AM-RL des G-BA ; Anlage V der AM-RL des G-BA