Verordnungsfähigkeit von Otologika

Otologika sind gemäß Ziffer 38 der Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesauschusses in der Verordnungsfähigkeit zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung eingeschränkt. Erstattungsfähig sind nur Antibiotika und Corticosteroide (auch in fixer Kombination untereinander) zur lokalen Anwendung bei Entzündungen des äußeren Gehörganges, sowie Ciprofloxacin zur lokalen Anwendung als alleinige Therapie bei chronisch eitriger Entzündung des Mittelohrs mit Trommelfellperforation.
Diese Verordnungseinschränkung gilt auch für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowohl für verschreibungspflichtige, als auch für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel.
Quelle: Ziffer 38, Anlage III der AM-RL

Ausgeschlossen von der Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ist somit beispielsweise die Kombination aus Corticosteroid und Lokalanästhetikum.