Wirtschaftliche Verordnungsweise von Rezepturarzneimittel

Verordnungsfähigkeit zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung 
Die Verordnungsfähigkeit von Rezepturen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung richtet sich insbesondere nach den enthaltenen Wirkstoffen. 

Für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können Rezepturen auf einem Kassenrezept verordnet werden, wenn die Inhaltstoffe rezeptpflichtig oder apothekenpflichtig sind.

Liegt für einen Inhaltstoff der Rezeptur ein Verordnungsausschluss gemäß Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie vor, gilt dieser Ausschluss auch für die jeweilige Rezeptur. Es gilt somit grundsätzlich, dass eine Rezeptur aus nicht-verordnungsfähigen Substanzen nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden darf. Eine Umgehung des Verordnungsausschlusses per Rezeptur ist nicht möglich. Dies gilt insbesondere z.B. auch für:

  • nicht verordnungsfähige Arzneimittel (z.B. Lifestyle-Arzneimitteln)
  • nicht apothekenpflichtige Arzneimittel und Nichtarzneimittel
  • nicht verordnungsfähige Medizinprodukte
  • Kosmetika
  • Arzneimittel im Off-Label-Use
  • Import-Arzneimittel
  • bedenkliche Arzneimittel

Wird die Zulassung eines Arzneimittels eingeschränkt, gilt diese Einschränkung auch für Rezepturen, welche dieses Arzneimittel enthalten, auch wenn Rezepturen explizit keiner Zulassung bedürfen.

Eine Rezeptur aus nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, für welche auch keine Ausnahme in der Anlage I (OTC-Liste) der Arzneimittel-Richtlinie genannt ist, ist in der Regel ebenfalls nicht verschreibungspflichtig und damit für Erwachsene und Jugendliche über 12 Jahren ohne Entwicklungsstörung nicht erstattungsfähig.