6. Verordnungsfähigkeit

Die Verordnungsfähigkeit verschreibungsfreier, jedoch apothekenpflichtiger Calcium- und Vitamin-D-Präparate ist verbindlich in der Arzneimittel-Richtlinie Anlage I (OTC-Ausnahmeliste) geregelt. Calciumverbindungen (mind. 300 mg Calcium-Ion/Dosiereinheit) und Vitamin D (freie oder fixe Kombination) sowie Vitamin D als Monopräparat bei ausreichender Calcium- Zufuhr über die Nahrung sind nur unter einer der folgenden Voraussetzungen zu Lasten der GKV verordnungsfähig: 

  • zur Behandlung der manifesten Osteoporose (Osteoporose mit Fraktur ohne adäquates Trauma),
  • zeitgleich zur Glukokortikoid-Therapie bei Erkrankungen, die voraussichtlich einer mindestens sechsmonatigen Therapie mit mindestens 7,5 mg/d Prednisolonäquivalent bedürfen,
  • bei Behandlung mit Bisphosphonaten, Parathormon-Rezeptor (PTHR1)-Agonisten, Denosumab und Romosozumab, wenn gemäß Fachinformation des Hauptarzneimittels die Gabe einer entsprechenden Begleitmedikation vorausgesetzt wird oder der Patient darauf hinzuweisen ist, dass die Anwendung einer entsprechenden Begleitmedikation erforderlich ist

Eine primärprophylaktische Basistherapie kann auch dann medizinisch sinnvoll sein, wenn keine Leistungspflicht der GKV besteht, zumal alle zulassungsrelevanten Osteoporosetherapiestudien auf der Basis einer Calcium-Vitamin-D-Basistherapie durchgeführt wurden. Hier sind die Kosten durch den Versicherten selbst zu tragen. Hochdosierte, verschreibungspflichtige Vitamin-D-Präparate sind in der Regel nicht zur Therapie der Osteoporose, sondern vorrangig für schwere Vitamin-D-Mangelernährungszustände als Initialtherapie zugelassen.
Präparate, die als Nahrungsergänzungsmittel im Handel sind, können nicht zu Lasten der GKV verordnet werden.

Tab. 3: Übersicht Antiosteoporotika und zugelassene Indikationen (Stand: 07.01.2022)