Morbus Parkinson

Rasagilin, Selegilin und Safinamid
Die MAO-B-Hemmer Rasagilin und Selegilin sind für die Monotherapie des idiopathischen Parkinson-Syndroms (IPS) zugelassen, in der Wirkstärke jedoch Levodopa und Dopaminrezeptoragonisten unterlegen. Bei der Initialbehandlung des IPS sollte die Verordnung von MAO-B-Hemmern auf die Situationen beschränkt bleiben, in denen das Ziel einer Verzögerung oder Begrenzung des Einsatzes von Levodopa erreichbar ist. 

In der Arzneimitteltherapie von Wirkungsfluktuationen kann bei älteren und/oder multimorbiden Patienten, die bislang mit Levodopa behandelt wurden, die zusätzliche Gabe von Rasagilin oder Selegilin eine Alternative sein. 

Relevante Unterschiede hinsichtlich der Wirksamkeit sind für die beiden Substanzen nicht belegt. Die unter dem kostengünstigerem Selegilin beschriebenen kardiovaskulären Nebenwirkungen treten auch unter Rasagilin auf. Langfristige neuroprotektive Wirkungen sind auch für Rasagilin nicht belegt.

Mit Safinamid ist seit Mai 2015 der dritte selektive MAO-B-Hemmer zur Behandlung des Morbus Parkinson im Handel. Im Unterschied zu den beiden älteren MAO-B-Hemmern ist Safinamid nicht zur Monotherapie zugelassen. Es darf nur als Zusatztherapie zu einer stabilen Dosis Levodopa (als Monotherapie oder in Kombination mit anderen Parkinson-Mitteln) bei Patienten mit motorischen Fluktuationen im mittleren bis späten Krankheitsstadium verwendet werden. Relevante Unterschiede hinsichtlich der Wirksamkeit liegen auch für diesen MAO-B-Hemmer nicht vor. Langfristige neuroprotektive Wirkungen sind bisher nicht belegt. Im Rahmen der frühen Nutzenbewertung nach § 35a SGB V konnte für Safinamid kein Zusatznutzen gezeigt werden.
Quellen:
1. KBV - Wirkstoff aktuell Rasagilin
2. KBV - Wirkstoff aktuell Safinamid

Rotigotin
Arzneimittel mit dem Wirkstoff Rotigotin stellen patentgeschützte Analogpräparate (Me-too-Präparate) dar. Sie zeigen keinen wesentlichen therapeutischen Zusatznutzen gegenüber bereits generisch verfügbaren Arzneimitteln gleicher Indikation.
Quelle: Me-too-Liste 2019 in der modifizierten Fassung von 2011 der KVNO