Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä)

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband vereinbaren gemeinsam den Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) über den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge der vertragsärztlichen Versorgung.

Im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung sind hier insbesondere der § 48 BMV-Ä, der die Prüfkompetenz der Gemeinsamen Prüfungseinrichtung für die Feststellung eines sonstigen Schadens regelt, sowie die Anlage 6 zum BMV-Ä, der den Vertrag über den Datenaustausch auf Datenträgern für die Übermittlung von Daten an die Gemeinsame Prüfungsstelle nach § 106c SGB V normiert, relevant.