Information des Arztes

Die Gemeinsame Prüfungsstelle informiert den zu prüfenden Arzt schriftlich über die Einleitung des Prüfverfahrens. In dem Anschreiben werden die Prüfart sowie die Gründe für das Prüfverfahren dargestellt und der Arzt auf die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme hingewiesen.

Der Arzt ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 21.03.2012 - Az. B 6 KA 17/11 R) im Rahmen einer erweiterten Auslegung des § 21 Abs. 2 SGB X zur Mitwirkung im Prüfverfahren verpflichtet, das heißt, er muss den Gemeinsamen Prüfungseinrichtungen alle Unterlagen vorlegen und alle Auskünfte erteilen, die zur Durchführung des Prüfverfahrens notwendig sind. Nur so kann sichergestellt werden, dass alle relevanten Fakten und Gesichtspunkte (meist für den Arzt entlastend) in das Prüfverfahren einbezogen werden. Dies gilt insbesondere für die Geltendmachung von Praxisbesonderheiten, die nach Auffassung des Arztes für die Abweichung von der Prüfgruppe ursächlich sind.