Vollzug von Nachforderungen bzw. Honorarkürzungen

Grundsätzlich wird eine Honorarkürzung bzw. eine Nachforderung mit dem Honorarkonto des von der Wirtschaftlichkeitsprüfung betroffenen Arztes bei der Kassenärztlichen Vereinigung verrechnet. Die Verrechnung erfolgt durch die Kassenärztliche Vereinigung. 

Bei Prüfungen von Hochschulambulanzen, psychiatrischen Institutsambulanzen, Krankenhäusern nach § 116 SGB V und sozialpädiatrischen Zentren sowie bei Verordnungen im Bereich der selektivvertraglichen Versorgung gem. §§ 73b, 73c a.F. und 140a SGB V erfolgt der Vollzug von Nachforderungsbeträgen direkt über die jeweiligen Krankenkassen.

Sofern eine Honorarkürzung Leistungen betrifft, die von den Krankenkassen als Einzelleistungsvergütung bezahlt werden, werden diese Leistungen dem Arzt auf dem Honorarkonto belastet und den Krankenkassen gutgeschrieben. Honorarkürzungen bei Leistungen, die unter das Regelleistungsvolumen fallen, werden wieder dem zu verteilenden Honorar der Arztgruppe zugeführt.

Weist der Arzt nach, dass ihn die Rückforderung wirtschaftlich gefährden würde, können die Kassenärztliche Vereinigung bzw. die Krankenkassen den Nachforderungsbetrag stunden oder erlassen. Die wirtschaftliche Gefährdung muss konkret nachgewiesen werden.