Prüfgegenstände und Prüfarten

Die Wirtschaftlichkeit ärztlicher Leistungen einschließlich Sachkosten (Behandlungsweise) wird geprüft

•    im Einzelfall,
•    aufgrund von Stichproben (Zufälligkeitsprüfung),
•    nach Durchschnittswerten.

Die Wirtschaftlichkeit ärztlich verordneter bzw. veranlasster Leistungen wird geprüft

1. im Einzelfall

  • bezogen auf einzelne ärztliche Verordnungen von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln sowie sonstige veranlasste Leistungen,
  • bezogen auf einzelne verordnungsfähige Mittel des Sprechstundenbedarfs 
  • bezogen auf einzelne Verordnungen von planbaren Krankenhausbehandlungen, die auch ambulant hätten durchgeführt werden können,
  • bezogen auf die Verordnung von Impfstoffen gemäß dem Vertrag über die Versorgung mit Schutzimpfungen,
  • bei medizinischer Rehabilitation,
  • bei Krankentransporten,
  • bei Verordnung von Krankenhausbehandlung,
  • bei Verordnung der Behandlung in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
  • bei Soziotherapie,
  • bei spezialisierter ambulanter Palliativversorgung,
  • bei im Krankenhaus erbrachten ambulanten ärztlichen und belegärztlichen Leistungen,
  • im Rahmen des Entlassmanagements,
  • bei Inanspruchnahme eines Krankenhauses nach § 76 Abs. 1a SGB V,
  • bei häuslicher Krankenpflege,

2. nach statistischen Prüfmethoden

  • bei Überschreitung des prüfrelevanten Richtwertvolumens für Arznei- bzw. für Heilmittel,
  • bei Nichterreichung der Zielwerte nach der Arznei- bzw. Heilmittelvereinbarung,
  • nach Durchschnittswerten.

Die Prüfung auf Feststellung eines sonstigen Schadens erfolgt gemäß § 48 Abs. 1 BMV-Ä.