Maßnahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung

Nach der derzeit gültigen Prüfvereinbarung, die auf Prüfungen mit Verordnungen ab dem Quartal 1/2017 anzuwenden ist, kann die Prüfungsstelle folgende Maßnahmen festlegen:

  • Einstellung des Verfahrens,
  • keine Maßnahme, 
  • Beratung, in der Regel schriftlich,
  • individuelle, nachforderungsersetzende Beratung nach § 106b Abs. 2 Satz 3 SGB V (zuvor: Beratung vor Regress), in der Regel schriftlich,
  • Nachforderung für verordnete Leistungen (zuvor: Regress),
  • Honorarkürzung,
  • Schadensersatz nach Feststellung eines sonstigen Schadens.