4. Typ-2-Diabetes und Wirtschaftlichkeitsprüfung

4.1 Hinweis zur Verordnung von GLP-1-Agonisten:

Gemäß der in der Fachinformation aufgeführten Zulassung sind GLP-1-Analoga indiziert zur Behandlung eines unzureichend kontrollierten Typ-2-Diabetes unterstützend zu Diät und Bewegung: als Monotherapie, wenn die Einnahme von Metformin wegen Unverträglichkeit oder Kontraindikationen nicht angezeigt ist oder zusätzlich zu anderen Arzneimitteln zur Behandlung des Diabetes mellitus.
Durch die Krankenkassen werden Einzelfallprüfanträge zum Off-Label-Use gestellt, wenn die Diagnose eines Typ-2-Diabetes nicht ersichtlich ist. Darüber hinaus erfolgen auch Einzelfallprüfanträge, wenn die Diagnose zwar ersichtlich ist, jedoch nicht von einem unzureichend kontrollierten Diabetes ausgegangen werden kann oder wenn Vor- bzw. Begleittherapien fehlen.

Um den indikationsgerechten und wirtschaftlichen Einsatz eines GLP-1-Agonisten nachweisen zu können, sind folgende Informationen bei Bedarf durch eine entsprechende Dokumentation nachzuweisen:

  • Indikation des beanstandeten Arzneimittels
  • Krankheitsverlauf und Vortherapie mit Dosierungen und Dosis-Steigerungsversuchen insbesondere mit Metformin
  • Nebenwirkungen bzw. Kontraindikationen zu Therapiealternativen. Besonders bei der Therapie mit Metformin sind leichte gastrointestinale Beschwerden zu Beginn häufig, in den meisten Fällen jedoch nur vorrübergehend. Diese müssen von gesicherten therapielimitierenden Nebenwirkungen abgegrenzt werden.
  • Hba1c-Werte im Therapieverlauf, aus denen der unzureichend kontrollierte Diabetes hervorgeht.
     

4.2 Blutzuckerteststreifen - Verordnungsmenge

Eine Messung des Blutzuckerspiegels mithilfe von Blutzuckerteststreifen ist grundsätzlich nur bei Patienten angezeigt, die eine Insulintherapie erhalten.

So besteht gemäß § 16 Abs. 3 i.V. mit Anlage III Nr. 52 der AM-RL eine Verordnungseinschränkung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung für Harn- und Blutzuckerteststreifen bei Patienten mit Typ-2-Diabetes, die nicht mit Insulin behandelt werden [26].
Ausgenommen hiervon sind Behandlungssituationen mit instabiler Stoffwechsellage. Diese kann gegeben sein bei interkurrenten Erkrankungen, Ersteinstellung auf oder Therapieumstellung bei oralen Antidiabetika mit hohem Hypoglykämierisiko. In diesen besonderen Behandlungssituationen können jeweils bis zu 50 Teststreifen verordnet werden. Von der Regelung nicht betroffen sind Patientinnen mit Gestationsdiabetes und insulinpflichtige Diabetiker Typ 1 und Typ 2. Für Patienten, die in ein DMP Typ-2-Diabetes eingeschrieben sind, gilt diese Verordnungseinschränkung ebenfalls.

Bei insulinpflichtigen Typ-2-Diabetikern wird eine Verordnungsmenge von bis zu 500 Blutzuckerteststreifen pro Quartal als zweckmäßig anerkannt [27].
Bei Überschreitung der als wirtschaftlich betrachteten Verordnungsmengen, oder bei Verordnung von Blutzuckerteststreifen bei nicht-insulinpflichtigen Typ-2-Diabetikern können von den Krankenkassen Einzelfallprüfanträge gestellt werden.