6. Verordnungsfähigkeit

6.1 Diclofenac topisch

Diclofenac zur topischen Anwendung ist nach den Vorgaben der Ziffern 26 und 40 der Anlage III der Arzneimittelrichtlinie (AM-RL) des G-BA bei traumatisch bedingten Schwellungen, Ödemen und stumpfen Traumata sowie bei Anwendung als Analgetikum, Antiphlogistikum oder Antirheumatikum zur externen Anwendung von der Erstattung durch die GKV ausgeschlossen [44].
Darüber hinaus sind zahlreiche nicht verschreibungspflichtige Präparate mit topisch anzuwendendem Diclofenac verfügbar. Diese sind grundsätzlich zulasten des Patienten zu verordnen.
 

6.2 Analgetika in Kombination

Gemäß Ziffer 6 der Anlage III der AM-RL des G-BA sind Analgetika in Kombination mit nicht-analgetischen Wirkstoffen von der Verordnung ausgeschlossen. Vom Verordnungsausschluss ausgenommen und damit verordnungsfähig sind Kombinationen mit Naloxon und Kombinationen aus einem nichtsteroidalen Antirheumatikum (NSAR) mit einem Protonenpumpenhemmer (PPI) bei Patienten mit hohem gastroduodenalem Risiko, bei denen die Behandlung mit niedrigeren Dosen des NSAR und/oder PPI nicht ausreichend ist [45].
 

6.3 Off-Label-Use von Lamotrigin nach Schlaganfall

Für den sogenannten zentralen neuropathischen Schmerz bei Zustand nach Schlaganfall ist in Deutschland kein Arzneimittel explizit zugelassen. Der G-BA hat aufgrund der Voten der Expertengruppe Off-Label-Use Lamotrigin bei zentralem neuropathischen Schmerz nach Schlaganfall in die Gruppe des verordnungsfähigen Off-Label-Use aufgenommen (Teil A Ziffer 22 Anlage VI der AM-RL). Es gilt als Reservewirkstoff für Erwachsene mit neuropathischen Schmerzen nach Schlaganfall, die mit den in der Indikation "neuropathische Schmerzen" oder "chronische Schmerzen" zugelassenen Medikamenten nicht zufriedenstellend behandelt werden können oder Kontraindikationen aufweisen. Es sind nur die Lamotrigin-haltigen Arzneimittel im off-label verordnungsfähig, für die der pharmazeutische Unternehmer die Zustimmung gegeben hat [45].