4. Apparative Voraussetzungen

4.1 Der parenterale Zugang

Für die langfristige HPE sollen getunnelte (Broviac®-/Hickman®-Katheter) oder vollständig implantierte zentrale Venenkatheter (central venous access devices, CVADs), sogenannte Portkatheter (kurz: Port), verwendet werden.
Peripher eingeführte zentrale Venenkatheter (peripherally inserted central venous catheters, PICCs) können für die HPE verwendet werden, wenn die voraussichtliche Dauer der HPE auf weniger als sechs Monate geschätzt wird (siehe auch Kapitel 2.6 „Peripher durchgeführte HPE“). Über einen solchen Zeitraum gelten PICCs als komplikationsarm.
Als kurzfristige Überbrückungsoption können prinzipiell auch periphere Venenverweilkanülen in Erwägung gezogen werden (cave: Thrombophlebitis). Für den peripheren Einsatz sind spe-zielle Nährlösungen mit niedrigerer Osmolarität (z. B. Dreikammerbeutel „peri“) erforderlich.
 

4.2 Hilfsmittel

Hilfsmittel unterliegen der Genehmigungspflicht durch die jeweilige Krankenkasse. Zu den verordnungsfähigen Hilfsmitteln gehören Infusionsbestecke, Portnadeln, Filter, Spritzen, Kanülen, Verschlussstopfen, Heidelberger Verlängerung, Infusionsständer sowie Pumpensys-teme und deren Zubehör. Infusionspumpen können jedoch nur dann zulasten der GKV verordnet werden, wenn eine enterale Ernährung, auch über eine Ernährungssonde, nicht möglich oder nicht ausreichend ist und wenn eine genaue Dosierung und/oder eine kontinuierliche Gabe von HPE über einen längeren Zeitraum erforderlich ist. Sinnvoll ist eine Pumpenapplikation insbesondere dann, wenn zusätzlich Medikamente verabreicht werden, die den Stoffwechsel beeinflussen (z. B. Insulin).
Die Verordnung von Hilfsmitteln sollte nach Möglichkeit produktneutral (Angabe der Produktart) erfolgen, woraufhin das jeweiligen Einzelprodukt vom Leistungserbringer nach Maßgabe der mit den Krankenkassen geschlossenen Verträge ausgewählt wird. Bei entsprechender Begründung kann ein spezielles Hilfsmittel produktspezifisch verordnet werden.
Nicht verordnungsfähig sind Hände- und Flächendesinfektionsmittel, Einmalhandschuhe, Arbeitsunterlagen und Kanülenabwurfboxen.
Sets werden dem Grunde nach nicht im Hilfsmittelverzeichnis gelistet, da diese häufig Produkte enthalten, die keine Hilfsmittel gemäß § 33 SGB V sind und/oder nicht zu den Leistungen der GKV zählen. Anhänge- und Abhängesets enthalten zwar bedarfsgerechte Mengen benötigter Hilfsmittel, können gegenüber Einzelverordnungen der jeweiligen Hilfsmittel jedoch kostenintensiver und damit unwirtschaftlich sein. Es sollte daher grundsätzlich geprüft werden, ob ein Set oder ob Einzelverordnungen (auch unter Beachtung der voraussichtlichen Therapiedauer) kostengünstiger sind. Es ist aus der Software nicht ersichtlich, wie die Sets genau zusammengesetzt sind. Sind nicht verordnungsfähige Hilfsmittel wie beispielsweise Einmalhandschuhe oder Abdecktücher enthalten, ist das Set als nicht verordnungsfähig anzusehen. Sets, die z. B. Medizinprodukte wie Spüllösungen enthalten, sind nicht als Hilfsmittel verordnungsfähig. Sofern diese in Anlage V zur Arzneimittel-Richtlinie gelistet sind, können sie verordnet werden (siehe auch Kapitel 4.4 „Katheterspüllösungen“).

Für Pflegepatienten gelten folgende Besonderheiten:

  •      Wenn Versicherte im Rahmen der HKP versorgt werden, sind abhängig von der Krankenkasse und
         auch vom jeweiligen Vertragspartner der Krankenkasse Produkte wie unsterile Einmalhandschuhe,
         Einmalschürzen, Alkoholtupfer, Heftpflaster, Fixierpflaster und Händedesinfektionsmittel vom
         Pflegedienst vorzuhalten.
  •      Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1, die zu Hause (auch) von einer Privatperson gepflegt werden,
         haben Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (Produktgruppe 54 des
         Hilfsmittelverzeichnisses). Hierfür gibt es einen monatlichen Höchstbetrag, der von der
         Pflegekasse beansprucht werden kann.
         Nicht zu den Pflegehilfsmitteln zählen Wunddesinfektionsmittel oder Antiseptika zu medizinischen
         Zwecken (Desinfektion der Hilfsmittel, Hautantiseptik).
  •      Für Pflegeheimbewohner gilt: Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel wie Einmalhandschuhe,
         Hände- und Flächendesinfektionsmittel zählen zur Ausstattung eines Pflegeheims und sind daher von
         diesem bereitzustellen.
     

4.3 Verbandmittel

Zur Abdeckung der CVAD-Austrittsstelle sollte entweder ein steriler Mull oder ein steriler, transparenter, halbdurchlässiger Verband verwendet werden. 
CVAD-Katheter lassen sich mit klassischen Fixierpflastern oder alternativ mit Wundschnellverbänden fixieren. Die Krankenkassen akzeptieren die Verordnung dieser Verbandmittel zu diesem Zweck.
Transparente Verbände an getunnelten oder implantierten CVAD-Ausgangsstellen werden höchstens einmal pro Woche ersetzt (es sei denn, sie sind verschmutzt oder locker).
Bei einem getunnelten und mit Manschette ausgestatteten CVAD mit einer gut verheilten Austrittsstelle ist möglicherweise kein Verband zur Verhinderung einer Ablösung erforderlich.
Es gibt auch spezielle Fixierpflaster mit Klettverschlüssen zur Fixierung von CVAD-Kathetern. Es handelt sich hierbei weder um Verbandmittel, noch sind die Fixierpflaster im Zusammenhang mit der parenteralen Ernährung im Hilfsmittelverzeichnis gelistet. Diese Pflaster mit Klettverschlüssen sind deutlich teurer als klassische Fixierpflaster. Eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse ist aufgrund der höheren Kosten gegenüber klassischen Fixierpflastern in der Regel nicht möglich.

Beim Verbandwechsel an CVADs sollte auf Handantisepsis (0,5- bis 2%ige alkoholische Chlorhexidinlösung, alternativ Jodtinktur oder 70%iger Alkohol) und aseptische Techniken geachtet werden. Die Hautantiseptika sind im Rahmen des Verbandswechsels nicht zulasten der GKV verordnungsfähig.
 

4.4 Katheterspüllösungen

Langzeit-CVADs sollten mit mindestens 10 ml 0,9%iger Natriumchlorid-Lösung (anstelle von Heparin-Lösung) gespült werden. Die Präparate NutriLock® und TauroSept® sind für parenteral ernährte Versicherte ab dem 18. Lebensjahr als Katheter-Block-Lösung zur Instillation von venösen Gefäßkathetern zur Vorbeugung von Blutstrominfektionen befristet bis zum 25. Oktober 2023 bzw. 9. März 2023 verordnungsfähig. Dies gilt nicht bei Versicherten mit malignen Grunderkrankungen oder mit bereits vorhandenem Katheter und katheterassoziierten Blutstrominfektionen (catheter-related bloodstream infection, CRBSI) in der Vorgeschichte (Stand: 2. September 2021, www.g-ba.de/richtlinien/anlage/120/).