6. Hinweise zur wirtschaftlichen Verordnungsweise

Achten Sie immer auf eine exakte Verschlüsselung der entsprechenden Diagnose, da in diesem Bereich von den antragstellenden Krankenkassen regelmäßig Prüfanträge gestellt werden.

Der Einsatz bei „anderen“ entzündlichen Darmerkrankungen (z.B. Divertikulitis, Proktitis bei anderer Genese als einer CED usw.) stellt einen Off-Label-Use dar. Eine entsprechende Verordnung setzt eine sorgfältige medizinische Nutzen-Risiko-Abwägung, die Berücksichtigung verfügbarer Therapiealternativen sowie eine nachvollziehbare Dokumentation voraus. Die Anforderungen an eine Kostenübernahme im Off-label-Bereich sind dabei hoch. In vielen Fällen dürften die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme durch die GKV nicht erfüllt sein. Einzelfallprüfanträge sind möglich und liegen vor. Bei Wunsch einer entsprechenden Kostenerstattung ist im Vorfeld der Verordnung ein Antrag auf Kostenübernahme einer Off-Label-Verordnung bei der Krankenkasse zu stellen.
Beachten Sie hierzu auch die Veröffentlichung der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg: https://www.kvbawue.de/praxis/verordnungen/arzneimittel/off-label-verordnung

Bei der Verordnung von Biologicals, gilt es zu beachten, dass die Apotheken seit dem 01.04.2026 dazu verpflichtet sind, ärztlich verordnete Biologika durch preisgünstigste wirkstoffgleiche Produkte zu ersetzen. Da Biosimilars im Rahmen des Zulassungsverfahrens den Original-Biologika in Bezug auf Qualität, Biologische Aktivität und Wirksamkeit entsprechen, können sie daher -jeweils innerhalb ihrer zugelassenen Anwendungsgebiete- als gleichwertige Therapieoptionen zum Original-Biologikum angesehen werden. Für die Wirkstoffe Adalimumab, Infliximab, Golimumab und Ustekinumab stehen derzeit Biosimilars zur Verfügung. Beachten Sie bei der Verordnung immer zwingend den jeweiligen Zulassungsstatus des gewählten Biologicals bzw. Biosimilars. Eine Verordnung unter Setzen des aut-idem Kreuzes ist nur in medizinisch-therapeutischen Gründen unter Würdigung patientenindividueller und erkrankungsspezifischer Aspekte im Einzelfall zu erwägen. Dabei gilt, dass die Anforderung an die Begründung und die Dokumentation in der Patientenakte in jedem Fall sehr hoch sind und ein Patientenwunsch hierbei keine Begründung darstellt.